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Grundlegendes zu Eintrag 379 der Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission: Aluminium in Kosmetika

1. Okt.
2 Min. Lesezeit

Mit der Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026 wird die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (die EU-Kosmetikverordnung) geändert und wichtige neue Beschränkungen für Aluminium und aluminiumhaltige Inhaltsstoffe eingeführt.


Was deckt Eintrag 379 ab?


Anhang III, Eintrag 379, beschränkt aluminiumhaltige Inhaltsstoffe (mit bestimmten Ausnahmen) aufgrund von Bedenken hinsichtlich einer systemischen Exposition, wie sie vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) bewertet wurde.


Rechtstext (zusammenfassendes Zitat): „Aluminiumhaltige Inhaltsstoffe, mit Ausnahme derjenigen, die in den Einträgen 34, 50, 189, 190 und 192 von Anhang III, in den Einträgen 117, 118, 119, 121, 131 und 150 von Anhang IV, in Eintrag 61 von Anhang V sowie in Eintrag 27a von Anhang VI aufgeführt sind.“

Dies bedeutet, dass die neuen Grenzwerte für die meisten Aluminiumverbindungen gelten, die als Wirkstoffe in Antitranspirantien, Rheologiemodifikatoren, Farbstoffe usw. verwendet werden, sofern sie nicht bereits an anderer Stelle in den Anhängen spezifisch geregelt sind.


Maximal zulässige Konzentrationen (als Al) in gebrauchsfertigen Produkten

Die Verordnung legt kategorienspezifische Grenzwerte fest:

  • Nicht als Aerosol vorliegende Antitranspirantien/Deodorants: 7,73 % (als Al)

  • Antitranspirantien/Deodorants als Aerosol: 3,24 % (als Al)

  • Zahnpasta: 3,18 % (als Al)

  • Lippenprodukte: 14,62 % (als Al)

  • Abzuspülende Produkte für Körper und Gesicht: 0,89 % (als Al)

  • Seifenstück: 4 % (als Al)

  • Haarprodukte zum Ausspülen: 7,14 % (als Al)

  • Haarprodukte, die im Haar verbleiben (Inhalationsrisiko): 0,15 % (als Al)

  • Sonstige Haarprodukte, die im Haar verbleiben: 6,7 % (als Al)

  • Make-up-Produkte (mit Untergrenzen für Augen-Make-up, Nagellack, Mascara usw.)

  • Gesichtspflegeprodukte: Bis zu 10,59 % (als Al)

  • Talkumpuder: 2,0 % (als Al) + Warnhinweis: „Puder von Nase und Mund von Kindern fernhalten.“

Für Sonnenschutzprodukte, die zu einer inhalativen Exposition führen können, gelten zusätzliche Beschränkungen.


Wichtige Ausnahmen

Ausgenommen sind Aluminiumverbindungen, die bereits aufgeführt sind in:

  • Anhang III (Einträge 34, 50, 189, 190, 192)

  • Anhang IV (Farbstoffe – Einträge 117, 118, 119, 121, 131, 150)

  • Anhang V (Konservierungsstoffe – Eintrag 61)

  • Anhang VI (UV-Filter – Eintrag 27a) Diese werden unter ihren bestehenden spezifischen Bedingungen fortgeführt.


Zeitplan für die Umsetzung

  • Die Verordnung ist am 18. Mai 2026 in Kraft getreten.

  • Die Übergangsfristen für Bestandsprodukte enden in der Regel am 1. Januar 2027 (Inverkehrbringen) und am 1. Juli 2028 (Bereitstellung auf dem Markt). Überprüfen Sie die genauen Daten stets anhand des offiziellen Textes.

 

Empfehlung für Hersteller

Eine Neuformulierung, aktualisierte Sicherheitsbewertungen (CPSR) sowie überarbeitete Produktinformationsdateien (PIF) sind unerlässlich. Unternehmen sollten sämtliche Aluminiumquellen in ihren Rohstoffen überprüfen und zur Gewährleistung der Konformität den Gehalt „als Al“ berechnen.


Vollständige offizielle Referenz

Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission


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